Wesentliche Veränderung von Maschinen

Beim Umbau von Bestandsmaschinen fällt die Beurteilung der wesentlichen Veränderung in den Verantwortungsbereich des Betreibers. Es gilt zu beurteilen, ob die Bestandsmaschine durch den geplanten Umbau oder die Erweiterung wesentliche Veränderungen vorgenommen wurden. Wesentlich veränderte Maschinen werden als neue Maschinen im Sinne der Maschinerichtlinie 2006/42/EG angesehen. Der Betreiber wird zum Hersteller der veränderten Maschine und muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchführen.

Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Interpretationspapier herausgebracht, welches sich mit dieser Thematik beschäftigt und festlegt, ab wann eine Maschine wesentlich verändert wurde.

Greifen Sie das Thema der wesentlichen Veränderung von Maschinen frühzeitig auf, vermeiden Sie Haftungsrisiken und teure Umbaumaßnahmen durch nachträgliche Anpassungen an der Maschinensicherheit. Wir analysieren frühzeitig und legen die Rahmenbedingungen fest. Sie können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Wir sorgen für die Sicherheit ihrer Maschine.

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Überprüfung auf wesentliche Veränderung
Risikobeurteilung der technischen Anpassungen
Konforme Nachweisdokumentation anhand des Interpretationspapiers vom BMAS
Konformitätsbewertungsverfahren bei wesentlicher Veränderung
Rechtskonforme Nachweisdokumentation gemäß Anhang VII | MRL 2006/42/EG