Pflichten als Einführer/
Importeur
In der EU in Verkehr gebrachte Produkte müssen den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Die Mitwirkungspflichten von Einführern / Importeuren sind auf europäischer Ebene klar geregelt. Damit soll ein hohes Niveau an Sicherheit- und Verbraucherschutz sichergestellt werden.
So gilt jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person als Importeur / Einführer, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringt.
Lassen Sie uns zusammen schauen wie Sie Ihre Pflichten erfüllen können.

Haftung von Wirtschaftsakteuren
Produktsicherheitsvorschriften nachkommen.
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Produktsicherheitsvorschriften nachkommen.
Pflichten
von Händlern
Von Händlern wird verlangt, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen. Ein Händler muss u.a. sicherstellen, dass für das Produkt eine Betriebsanleitung in der Landessprache vorhanden ist, die CE-Kennzeichnung am Produkt angebracht und eine Konformitätserklärung vom Hersteller vorhanden ist. Von Händlern wird nicht verlangt, die Verantwortung für die sicherheitstechnische Beschaffenheit eines Produktes zu übernehmen. Wenn ein Händler jedoch anhand vorliegender Informationen oder seiner Erfahrungen wissen muss, dass eine Nicht-Konformität vorliegt, darf er es nicht verkaufen. Der Händler muss Korrekturmaßnahmen einleiten und die angenommene Nicht-Konformität den staatlichen Marktaufsichtsbehörden melden.
So gilt jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person als Händler, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Importeur in den Verkehr gebracht wurde.
Lassen Sie uns zusammen schauen wie Sie Ihre Pflichten erfüllen können.