Pflichten als Einführer/
Importeur

In der EU in Verkehr gebrachte Produkte müssen den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Die Mitwirkungspflichten von Einführern / Importeuren sind auf europäischer Ebene klar geregelt. Damit soll ein hohes Niveau an Sicherheit- und Verbraucherschutz sichergestellt werden.

So gilt jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person als Importeur / Einführer, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr bringt.

Lassen Sie uns zusammen schauen wie Sie Ihre Pflichten erfüllen können.

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1
Angabe des Namen und Kontaktanschrift auf dem Produkt
2
Bereithaltung der Konformitätserklärung und der Technischen Unterlagen und Herausgabe bei behördlicher Überprüfung
3
Überwachung der in Verkehr befindlichen bzw. auf dem Markt bereitgestellten Produkte
4
Einleitung von Korrekturmaßnahmen und Information der nationalen Behörden für den Fall einer angenommenen Nicht-Konformität
5
Haftung für fehlerhafte Produkte, die nicht den Produktsicherheitsvorschriften genügen
EU-Vorschriften zur Produktsicherheit

Haftung von Wirtschaftsakteuren

Produktsicherheitsvorschriften nachkommen.

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Pflichten
von Händlern

Von Händlern wird verlangt, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen. Ein Händler muss u.a. sicherstellen, dass für das Produkt eine Betriebsanleitung in der Landessprache vorhanden ist, die CE-Kennzeichnung am Produkt angebracht und eine Konformitätserklärung vom Hersteller vorhanden ist. Von Händlern wird nicht verlangt, die Verantwortung für die sicherheitstechnische Beschaffenheit eines Produktes zu übernehmen. Wenn ein Händler jedoch anhand vorliegender Informationen oder seiner Erfahrungen wissen muss, dass eine Nicht-Konformität vorliegt, darf er es nicht verkaufen. Der Händler muss Korrekturmaßnahmen einleiten und die angenommene Nicht-Konformität den staatlichen Marktaufsichtsbehörden melden.

So gilt jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person als Händler, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Importeur in den Verkehr gebracht wurde.

Lassen Sie uns zusammen schauen wie Sie Ihre Pflichten erfüllen können.

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1
Sicherstellung, dass ein Produkt, das auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt, den in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen genügt
2
Sicherstellung der Verfügbarkeit und Kooperation bei Anfragen der nationalen Behörde, Übermittlung von Informationen
3
Überwachung der in Verkehr befindlichen bzw. auf dem Markt bereitgestellten Produkten
4
Einleitung von Korrekturmaßnahmen und Information der nationalen Behörden für den Fall einer angenommenen Nicht-Konformität
5
Haftung für fehlerhafte Produkte, die nicht den Produktsicherheitsvorschriften der Gemeinschaft genügen (Richtlinie 85/374/EWG)